Der Besuch beim Zahnarzt gehört sicher nicht zu jedermanns Lieblingsbeschäftigung. Doch für Zahnvorsorge und Zahnerhalt ist er unverzichtbar.
Gut wenn wenigstens die Zahnarztkosten von der Krankenkasse übernommen werden. Leider ist das keine Selbstverständlichkeit. Gerade für einige besonders teure Behandlungen leistet die „Gesetzliche“ nur unzureichend.
Mit einer privaten Zahnzusatzversicherung kannst du dein persönliches Kostenrisiko in Grenzen halten. Alles was du über Zahnzusatzschutz wissen musst - insbesondere alles Wissenswerte zum Zahnzusatzversicherung-Vergleich - erfährst du in diesem Beitrag!
Die wichtigsten Punkte:
Grundsätzlich kommt die gesetzliche Krankenversicherung nur für Behandlungen und Maßnahmen auf, die medizinisch notwendig sind. Was das konkret bedeutet, ergibt sich aus dem für alle Krankenkassen geltenden einheitlichen Leistungskatalog. Üblicherweise bedeutet das eine angemessene medizinische Regelversorgung - nicht mehr und nicht weniger.
Bei Zahnarzt-Leistungen werden Kassenpatienten allerdings stärker finanziell selbst in die Pflicht genommen. Nachfolgend ein Überblick für die wichtigsten Leistungsbereiche.
Bei Zahnprophylaxe übernimmt die „Gesetzliche“ die üblichen Kontrolluntersuchungen (zweimal pro Jahr) und Zahnsteinentfernung (einmal pro Jahr). Professionelle Zahnreinigung ist dagegen keine Kassenleistung. Viele Krankenkassen zahlen allerdings auf freiwilliger Basis betraglich begrenzte Zuschüsse dazu. Die vollen Kosten werden nur selten übernommen.
Ab Mitte 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Kosten für Zahnreinigung im Rahmen von notwendigen Parodontose-Behandlungen zu tragen. Für professionelle Zahnreinigung außerhalb solcher Behandlungen bleibt es bei den bisherigen Regelungen und Usancen.
Hier kommen die gesetzlichen Krankenkassen für alle notwendigen Behandlungen zur Zahnversorgung auf - also für Karies- und Wurzelbehandlungen. Auch Parodontose-Behandlungen werden bei fortgeschrittenen Zahnfleischschäden getragen. Es besteht grundsätzlich freie Zahnarzt-Wahl - allerdings nur bei zugelassenen Kassen-Zahnärzten.
Rein kosmetische Zahnbehandlungen - zum Beispiel Bleaching - zahlt die Krankenkasse dagegen nicht, ebenso wenig Kosten für Maßnahmen gegen „Zahnarzt-Angst“ und für weniger Schmerzempfinden wie Dämmerschlaf, Hypnose oder Akupunktur. Kosten für lokale Betäubung und Vollnarkose werden „im Rahmen des medizinisch Notwendigen“ übernommen.
Bei Zahnersatz weisen die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen die größten Lücken auf. Die Kassen zahlen nur geringe Festzuschüsse. Diese beziehen sich auf die Kosten für eine Standard-Behandlung - in der Regel die schlichteste Lösung.
Auch in diesem Fall trägt die Kasse nur einen Teil der Kosten: normalerweise 60 Prozent, bei einem mindestens fünf Jahre lückenlos geführten Bonusheft 70 Prozent, bei zehn Jahren 75 Prozent.
Die Höhe der Festzuschüsse wird jedes Jahr angepasst. Auch wenn eine aufwändigere Zahnersatz-Lösung gewählt wird, bleibt es beim Festzuschuss - die Konsequenz: die Differenz zwischen tatsächlichen Kosten und Festzuschuss ist ohne private Zahnzusatzversicherung selbst zu tragen. Bei hochwertigen Inlays und Implantaten kann das schnell einige tausend Euro ausmachen.
Kieferorthopädische Leistungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nahezu ausschließlich nur bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Voraussetzung ist eine diagnostizierte Zahn- oder Kieferfehlstellung ab der kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) 3. Bei KIG 1 oder 2 (leichte Fehlstellungen) leistet die Kasse nicht.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist immer ein genehmigter Heil- und Kostenplan. Die Krankenkasse übernimmt zunächst nur 80 Prozent der Kosten, 20 Prozent sind selbst zu zahlen. Wird die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, wird dieser Betrag aber nachträglich erstattet.
Private Zahnzusatzversicherungen sind in der Regel so aufgebaut, dass sie die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen aufstocken, ergänzen oder erweitern. Bei Aufstockungen wird die Differenz zwischen der Kassenleistung und den tatsächlichen Kosten ganz oder teilweise übernommen, bei Ergänzungen und Erweiterungen werden Leistungen übernommen, für die die Krankenkassen nicht aufkommen.
Bei manchen Tarifen wird eine Basis-, Komfort- und Premium-Variante zur Auswahl geboten - zum Teil mit anderen Bezeichnungen. In den höheren Tarifstufen ist dann das Leistungsspektrum breiter und/oder die Erstattungssätze sind höher. Natürlich fällt auch der Beitrag bei einem Premium-Tarif höher aus als bei einem Basis-Tarif. Mehr Leistung kostet mehr! Das ist das Prinzip jeder privaten Versicherung.
Bei vielen Tarifen werden prozentuale Erstattungen versprochen - zum Beispiel 75 Prozent, 90 Prozent oder 100 Prozent. Es kommt dabei immer darauf an, worauf sich dieses Prozent-Versprechen bezieht: auf die Kassenleistung, die anfallenden Gesamtkosten oder die Differenz zwischen Gesamtkosten und Kassenleistung.
Beispiel 1: Bezieht sich eine 100 Prozent-Erstattung zum Beispiel auf die Kassenleistung, dann wird einfach nur der Kostenanteil der Krankenkasse verdoppelt. Es kann ein mehr oder weniger großer Restbetrag verbleiben, der selbst zu tragen ist. Heißt 100 Prozent dagegen Übernahme aller über die Kassenleistung hinaus anfallenden Kosten, bleibt kein Eigenanteil übrig. Hier werden tatsächlich alle anfallenden Kosten abgedeckt.
Beispiel 2: Bezieht sich 75 Prozent auf die Differenz von Gesamtkosten und Kassenleistung, dann bedeutet das bei einer Rechnung über 3.000 Euro mit 500 Euro Kassenleistung: die Zahnzusatzversicherung zahlt 0,75 x (3.000 Euro - 500 Euro) = 1.875 Euro. 625 Euro verbleiben als Eigenanteil. Wird dagegen nur bis zu 75 Prozent der Gesamtkosten geleistet, dann würde die Zahnzusatzversicherung hier zahlen: 0,75 x 3.000 Euro - 500 Euro = 1.750 Euro. 750 Euro blieben als Eigenanteil.
Die beiden Beispiele sollen verdeutlichen: es reicht nicht, beim Zahnzusatzversicherung-Vergleich nur auf die Prozentwerte bei Erstattungen zu schauen. Es kommt auch darauf an, worauf sich die Prozentangabe konkret bezieht. Zwei Angebote, die jeweils 100 Prozent Erstattung versprechen, können sehr unterschiedlich leisten.
Viele Tarife sind so gestaltet, dass ein mehr oder weniger großer Eigenanteil verbleibt. Ein beliebtes Instrument gegen „übermäßige“ Inanspruchnahme der Versicherung durch die Versicherten. Wer selbst einen Teil zahlen muss, ist vorsichtiger bei kostspieligen Behandlungen - so die Überlegung auf Anbieterseite.
Auf unterschiedliche Erstattungssätze in den privaten Zahnzusatztarifen ist bereits im vorhergehenden Abschnitt hingewiesen worden. Die Tarife unterscheiden sich aber auch beim Leistungsspektrum.
In der Regel bieten die Versicherungen Leistungen in den Bereichen Zahnprophylaxe, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Manchmal können darüber hinaus noch weitere Leistungen versichert werden.
In den meisten Tarifen werden die Kosten für professionelle Zahnreinigung übernommen. Nicht selten ist die Leistung an Bedingungen geknüpft oder begrenzt. Mögliche Zuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen zur Zahnreinigung werden bei der eigenen Erstattungsleistung berücksichtigt.
In vielen Tarifen beschränkt sich die Erstattung auf ein bis zwei Zahnreinigungen pro Jahr und/oder es gilt ein Maximalbetrag für die Erstattung pro Zahnreinigung, zum Beispiel 80 Euro oder 100 Euro.
Bei „normalen“ Zahnbehandlungen beim Zahnarzt bietet die gesetzliche Krankenkasse ein vergleichsweise gutes Leistungsniveau, soweit es sich um zahnmedizinische Regelversorgung handelt. Die privaten Zahnzusatztarife greifen vor allem bei Extras. So werden zum Beispiel Parodontose-Behandlungen schon bei geringem Zahnfleischschwund übernommen.
In der Regel sind auch hochwertigere Füllungen erstattungsfähig als in der Kassenleistung vorgesehen. Bei manchen Tarifen werden Maßnahmen gegen „Zahnarzt-Angst“ übernommen wie Vollnarkose, Dämmerschlaf, Akupunktur, Hypnose oder Lachgas-Behandlung - in der Regel bis zu bestimmten Höchstbeträgen. Es kommt aber stets darauf an, was der jeweilige Tarif vorsieht.
Erstattungen für Zahnersatz bilden eine „Kernleistung“ der privaten Zahnzusatzversicherung. Hier bestehen die größten Leistungslücken bei den gesetzlichen Krankenkassen. Selbst bei der Standard-Versorgung „in schlichtester Ausführung“ zahlt die Kasse höchstens 75 Prozent der Kosten – und auch das nur bei einem 10 Jahre lückenlos geführten Bonusheft.
Entscheidest du dich für hochwertige Inlays, Kronen, Brücken und Implantate, macht die Kassenleistung oft nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten aus. Nicht selten geht es um mehrere tausend Euro, die ohne Versicherungsschutz selbst zu zahlen wären. Hier springt die private Zahnzusatzversicherung in die Bresche.
Die Höhe der Erstattung hängt vom jeweiligen Tarif ab. Gerade in diesem Bereich kommen die bereits erwähnten prozentualen Erstattungssätze mit ihren unterschiedlichen möglichen Bezugsgrundlagen zum Tragen. Manchmal wird die Höhe der Erstattung auch an die Bonusheftführung als Kassenmitglied geknüpft.
Bei Kieferorthopädie beschränken sich die Leistungen der Zahnzusatztarife weitgehend auf Behandlungen für Kinder und Jugendliche - ähnlich wie bei den gesetzlichen Krankenkassen. Die Leistungen sind aber oft großzügiger. So werden zum Beispiel auch schon bei leichten Zahnfehlstellungen (KIG 1 oder 2) kieferorthopädische Behandlungen übernommen, die Kasse leistet erst ab KIG 3.
In manchen Tarifen ist Kieferorthopädie bis zum 21. Lebensjahr vorgesehen, nicht bis zum 18. Lebensjahr wie in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Kieferorthopädie für Erwachsene sind auch die privaten Tarife zurückhaltend.
In der Regel fällt das unter den Leistungsausschluss für schon vor Versicherungsbeginn bestehenden Behandlungsbedarf (siehe hierzu im folgenden Abschnitt „Was ist bei Zahnzusatztarifen zu beachten? - Leistungsausschlüsse“).
Eine Ausnahme gilt nur, wenn Kieferorthopädie durch einen Unfall nötig wird. Hier leisten viele Tarife auch bei Erwachsenen. In einzelnen Tarifen sind weitere kieferorthopädische Leistungen für Erwachsene möglich bzw. können gegen Aufpreis mitversichert werden.
Im Allgemeinen beschränken sich die Leistungen der privaten Zahnzusatzversicherung wie bei den gesetzlichen Krankenkassen auf das „medizinisch Notwendige“. Das heißt, rein kosmetisch oder ästhetisch begründete Zahnbehandlungen werden nicht übernommen. Einzelne Tarife bieten nichtsdestotrotz - zeitlich und betraglich begrenzte - Kostenzuschüsse für Bleaching. Oft handelt es sich um Premium-Tarife.
Bei Bleaching werden die Zähne mittels Bleichsubstanzen aufgehellt, um „strahlend weiß“ zu werden. Manchmal werden für den Versicherungsabschluss auch Add-ons geboten, zum Beispiel eine kostenlose elektrische Zahnbürste oder Online-Einkaufsgutscheine.
Wie generell bei privaten Versicherungen erfolgt die Kalkulation von Zahnzusatztarifen nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Das heißt, die zu erwartenden Ausgaben im Tarif müssen durch Einnahmen gedeckt sein. Danach werden die Beiträge festgelegt. Die versicherten Leistungen und das individuelle Risiko spielen eine zentrale Rolle.
Eine Gesundheitsprüfung ist bei der Mehrzahl der Zahnzusatztarife üblich. Dazu sind im Versicherungsantrag ein paar Fragen zum Zahnzustand und zur Zahngesundheit zu beantworten. Gefragt wird üblicherweise nach vorhandenen Zahnlücken, Prothesen und wie alt bestehender Zahnersatz ist. Auch bezüglich vom Zahnarzt schon angeratener und noch nicht durchgeführter Behandlungen wird Auskunft erbeten.
Die Gesundheitsprüfung bei der Zahnzusatzversicherung fällt in Regel schlichter aus als bei der privaten Krankenvollversicherung. Nichtsdestotrotz solltest du die Fragen sorgfältig, vollständig und richtig beantworten. Notfalls hilft die Nachfrage beim behandelnden Zahnarzt. Mangelhafte Auskunft kann zu Leistungsverweigerung führen, im Extremfall ist der Versicherungsschutz ganz in Frage gestellt.
Bei schon bestehendem oder erkennbarem Behandlungsbedarf musst du mit Leistungsausschlüssen rechnen - mehr dazu im Abschnitt „Leistungsausschlüsse“ - oder mit Risikozuschlägen beim Beitrag. Die Versicherung kann die Antragsannahme auch ganz ablehnen - es besteht keine Annahmepflicht. Das kommt aber relativ selten vor. Dazu müssen sich deine Zähne schon in einem ziemlich schlechten Zustand befinden.
Auch Wartezeiten sind ein Merkmal vieler Zahnzusatztarife. Du findest in der Regel eine „allgemeine“ Wartezeit von drei Monaten für normale Zahnbehandlungen und eine „besondere“ Wartezeit von acht Monaten für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen.
Wartezeit bedeutet, dass die Versicherung während dieses Zeitraums noch nicht für Behandlungen leistet, auch wenn das Vertragsverhältnis schon besteht und Beiträge zu zahlen sind.
In vielen Zahnzusatzversicherungen gelten außerdem in den ersten Jahren Leistungseinschränkungen. Typische Zeiträume sind hier drei Jahre oder fünf Jahre. In diesen Zeiten werden die Kosten für (bestimmte) Behandlungen nur bis zu definierten Höchstbeträgen übernommen.
Dafür gibt es unterschiedliche Modelle - manchmal ist eine Maximalsumme pro Jahr vorgesehen, manchmal eine Maximalsumme pro Behandlung oder die Zahl der erstattungsfähigen Behandlungen ist begrenzt. Mit solchen Begrenzungen wollen sich die Anbieter davor schützen, dass die Versicherung gleich zu Beginn für kostspielige Komplett-Sanierungen genutzt wird.
Du solltest auf jeden Fall diese Einschränkungen bei einem Zahnzusatzversicherung-Vergleich mit berücksichtigen. Eine Versicherung, die hier auch schon am Anfang der Versicherungszeit großzügig leistet, ist anders zu bewerten als eine mit stark eingeschränktem Versicherungsschutz. Der reine Beitragsvergleich reicht jedenfalls nicht.
Die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung hängen von unterschiedlichen Faktoren ab. Je umfangreicher die versicherten Leistungen sind und je höher das Erstattungsniveau ist, umso mehr kostet auch die Versicherung. Dabei kalkuliert jeder Anbieter etwas anders. Eine weitere wichtige Beitragsgröße ist das Eintrittsalter.
Hier gilt der Grundsatz - je älter, desto teurer. Die Erklärung dafür ist einfach. Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit kostspieliger Zahnbehandlungen - zum Beispiel für Zahnersatz. Das schlägt sich in der Beitragskalkulation nieder.
Es spricht daher manches dafür, den Zahnzusatzschutz möglichst früh zu vereinbaren. Wenn du als 20jähriger einsteigst, zahlst du nur einen Bruchteil an Beitrag im Vergleich zum Versicherungsbeginn mit 50 und kommst von Anfang an in den Genuss besserer Leistungen beim Zahnarzt. Der Beitrag hängt auch vom Zahnzustand ab. Dafür gibt es die Gesundheitsprüfung.
Wenn Leistungen nicht gleich ausgeschlossen werden, nutzen die Versicherer Risikozuschläge zur Abdeckung der zu erwartenden Mehrkosten.
Es gibt bei der Zahnzusatzversicherung Tarife mit und ohne Altersrückstellungen. Bei einem Tarif mit Altersrückstellungen wird ein Teil des Beitrags für die Rückstellungsbildung verwendet, um altersbedingten Beitragsanstieg abzufedern.
Solche Tarife zeichnen sich durch eine größere Beitragsstabilität aus. Dafür sind die Beiträge am Beginn im Schnitt etwas höher als bei Tarifen ohne Altersrückstellungen. Später sieht es dann genau umgekehrt aus.
Der Nachteil ist: beim Anbieterwechsel gehen die Altersrückstellungen verloren. Wenn du dich für einen Tarif mit Altersrückstellungen entscheidest, bindest du dich in gewisser Weise an den Anbieter oder musst beim Wechsel Verluste in Kauf nehmen.
Bei einem Tarif ohne Altersrückstellungen hast du das Problem nicht. Hier kannst du flexibler wechseln. Was besser ist, ist Ansichtssache: die einen bewerten die Beitragsstabilität höher, die anderen die Flexibilität.
Es ist bei den meisten Tarifen üblich, Leistungen für die Behandlung von Zahnproblemen auszuschließen, die bereits vor Versicherungsabschluss bestanden, aber noch nicht behandelt wurden. Diesem Zweck dienen die Gesundheitsfragen beim Antrag. Zahnersatz für eine bei Versicherungsstart vorhandene Zahnlücke wird dann ebenso wenig übernommen wie die Kosten für eine teure Zahnkrone aufgrund einer unbehandelten Karies.
Es macht daher normalerweise wenig Sinn, eine Zahnzusatzversicherung erst dann abzuschließen, wenn ein Zahnproblem sich bereits bemerkbar macht. Im Zweifel leistet die Versicherung nicht.
Doch es gibt Ausnahmen: einzelne Tarife versprechen auch in diesem Fall eine Leistung - du solltest hier allerdings genau prüfen, was der Tarif konkret bietet. Solche Tarife kommen konsequenterweise ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten aus.
Du musst aber in den ersten Jahren mit Leistungsbegrenzungen und -einschränkungen rechnen und bei der Beitragskalkulation macht sich das größere Risiko aus Versicherungssicht auch bemerkbar.
Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Es kommt immer auf die persönliche Situation und auch auf das Alter an. In jungen Jahren sind bei einer Zahnzusatzversicherung vor allem gute Leistungen bei Kieferorthopädie wichtig.
Starke Leistungen bei Zahnerhalt oder Zahnersatz spielen dagegen eine weniger bedeutende Rolle. Bei höherem Lebensalter sieht es genau umgekehrt aus. Zähne sind typische körperliche „Verschleißteile“ mit begrenzter Lebensdauer - auch bei guter Pflege. Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwann Zahnersatz benötigt wird, steigt mit den Lebensjahren überproportional an.
Es kommt dann darauf an, einen Tarif zu haben, der hochwertigen Ersatz finanziert und möglichst geringe Eigenanteile lässt. Leistungen für Zahnprophylaxe (professionelle Zahnreinigung) oder im Rahmen normaler Zahnbehandlungen sind dagegen eher „nebensächlich“.
Leistungen für Maßnahmen gegen Zahnarzt-Angst mögen für ausgesprochene Angstpatienten ein Kriterium sein, für andere sind sie wenig relevant. Wer auch Versicherungsschutz für Kieferorthopädie im Erwachsenenalter oder für Zahnschönheit (Bleaching) möchte, muss schon nach Tarifen suchen und sich fragen, ob auch sonst das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt. Das gilt auch bei Tarifen, die Leistung ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit versprechen.
Grundsätzlich sollte die Entscheidung für (oder gegen) eine Zahnzusatzversicherung mit Langfrist-Perspektive getroffen werden. Von daher sind Tarife zu präferieren, die in der relevanten Lebenszeit gute Leistungen für die voraussichtlich benötigten Zahnbehandlungen bieten.
Es ist zwar bei Zahnzusatzversicherungen recht problemlos möglich, zu einem anderen Anbieter zu wechseln (vergleiche hierzu den Abschnitt „Die Zahnzusatzversicherung wechseln - so geht’s!“).
Aber „Tarif-Hopping“ lohnt sich in der Regel nicht. Denn jedes Mal steigst du zu ungünstigeren Bedingungen (wegen des höheren Alters) ein und es fallen meist erneut Gesundheitsfragen und Wartezeiten an. Die überlegende Strategie ist, sich einmal gut begründet für einen Tarif zu entscheiden und dabei zu bleiben. Es müssen dann schon gravierende Gründe bestehen, um einen Tarif zu wechseln.
Mit dem Zahnzusatzversicherung-Vergleich auf dieser Seite kannst du ganz einfach gute Angebote für Tarife für dich ermitteln. Als Angabe wird nur dein Einstiegsalter benötigt und ob du bei dem Tarif auf Leistungen für Zahnerhalt und Zahnersatz Wert legst. Du bekommst dann jeweils eine Auflistung passender Tarife nach Beitragshöhe sortiert angezeigt.
Du erfährst den Anbieter, die Tarifbezeichnung und wesentliche Leistungsmerkmale. Über den Button „zum Anbieter“ gelangst du auf die jeweilige Anbieterseite für Zusatz-Infos und die Online-Antragstellung.
Am besten, du wählst ein paar für dich in Frage kommende Tarife aus und vergleichst dann die Leistungen im Detail. Denn wie gesagt - beim Zahnzusatzversicherung-Vergleich zählt nicht nur der Preis, sondern auch die Leistung. Und hier sind die Unterschiede oft im berühmten „Kleingedruckten“ zu suchen.
Wenn du eine bestehende Zahnzusatzversicherung wechseln möchtest, ist das grundsätzlich kein Problem. Üblicherweise gilt für die ordentliche Kündigung eine dreimonatige Kündigungsfrist - entweder zum Ende des Kalenderjahres oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei manchen Tarifen ist eine vertragliche Mindestlaufzeit (meist ein oder zwei Jahre) vorgesehen. Eine Kündigung ist dann frühestens zum Ablauf dieser Zeit möglich.
Bei Beitragserhöhungen oder Leistungsverschlechterungen hast du ein außerordentliches Kündigungsrecht. Dies besteht unabhängig von geltenden Kündigungsfristen und muss innerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Änderungsmitteilung ausgeübt werden.
Wichtig zu wissen: die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen, notfalls per Fax, besser als Einschreiben mit Rückschein. Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Eingangs beim Versicherer, nicht etwa das Absende-Datum. Bei ordentlicher Kündigung muss kein Grund angegeben werden, bei außerordentlicher schon.
Beim Anbieterwechsel gehen etwaige Altersrückstellungen verloren. Bei einer Tarifumstellung beim bisherigen Versicherer bleiben die Rückstellungen erhalten. Eine solche Umstellung ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich - ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten, wenn der neue Tarif gleichartige oder geringere Leistungen als der alte bietet. Für Mehrleistungen können allerdings Gesundheitsfragen zu beantworten sein und Wartezeiten anfallen.
diplomierter Bankbetriebswirt BankColleg
zertifizierter VR-Gewerbekundenberater RWGA
Über den Autor
Ricardo Tunnissen hat das Bankgeschäft von der Pike auf gelernt. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann IHK, bei einer regionalen Volksbank, startete er als Privatkundenberater mit einer Veranwortung für über 3.000 eigene Kunden.
Sowohl während seiner Zeit als Finanzierungsspezialist in der privaten Baufinanzierung, sowie als Gewerbekundenberater in der Firmen- und Gewerbekundenabteilung, bildete er sich zum zertifizierten VR-Gewerbekundenberater RWGA weiter.
Es folgte ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt BankColleg, Bankbetriebswirt BankColleg und zuletzt zum diplomierten Bankbetriebswirt BankColleg auf dem Campus Schloss Montabaur.
Erfahre hier mehr über die fachlichen Qualifikationen und die berufliche Expertise vom Autor.
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Ricardo Tunnissen
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