Die Riester-Rente ist ein gängiger Begriff. Auf die Frage nach der Rürup-Rente dürfte mancher die Antwort schuldig bleiben.
Das liegt daran, dass diese Form der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge nur für einen beschränkten Adressatenkreis in Betracht kommt und nie die Breitenwirkung der Riester-Rente erzielen konnte. Dabei haben beide Maßnahmen den gleichen Antritt.
Die wichtigsten Punkte:
Unter der rot-grünen Koalition Kanzler Gerhard Schröders fand 2001/2002 eine grundlegende Reform der gesetzlichen Rentenversicherung statt. Es war die Zeit der Agenda 2010. Angesichts des demografischen Wandels und steigender Lebenserwartung wurde das Rentenniveau gesenkt, um das gesetzliche Umlagesystem zu stabilisieren.
Als Ausgleich für damit verbundene Leistungsabstriche bei der gesetzlichen Alterssicherung führte man die staatlich geförderte private Altersvorsorge ein, die nach dem damaligen Bundesarbeits- und Sozialminister Walter Riester als Riester-Rente bekannt geworden ist.
Die Riester-Rente richtet sich in erster Linie an Arbeitnehmer und weitere Personen mit gesetzlicher Rentenversicherungspflicht. Außen vor blieben nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige sowie Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungswerken.
Zu letzteren zählen viele Freiberufler - zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Architekten. Gut verdienende Arbeitnehmer stießen bei der Riester-Rente ebenfalls wegen der bestehenden Förderhöchstbeträge an Grenzen.
Um diesen Personenkreisen die Möglichkeit einer adäquaten geförderten privaten Altersvorsorge zu eröffnen, wurde 2005 die sogenannte Rürup-Rente eingeführt. Benannt ist sie nach dem deutschen Wirtschaftswissenschaftler und früheren Wirtschaftsweisen Bert Rürup, dem „Erfinder“ dieser Förderung. Die „amtliche“ Bezeichnung ist Basisrente.
Rürup-Rente und Basisrente sind also synonyme Begriffe.
Der Grundgedanke der Rürup-Rente ist einfach. Durch systematisches Sparen wird ein Vorsorgevermögen aufgebaut, auf dessen Basis später die Zahlung einer (zusätzlichen) Rente erfolgt. Dementsprechend gibt es eine Ansparphase und eine Rentenphase.
Die Rentenleistung erfolgt als Leibrente - das heißt, die Rente wird unabhängig vom vorhandenen Kapitalstock bis zum Lebensende gezahlt. Die Kalkulation erfolgt nach versicherungsmathematischen Regeln analog zur „normalen“ privaten Rentenversicherung.
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung können Ansprüche aus der Rürup-Rente nicht vererbt werden. Stirbt der Anspruchsberechtigte vorzeitig, verfällt das noch nicht verbrauchte Kapital. Das gilt sowohl beim Tod bereits während der Ansparphase als auch für einen frühzeitigen Tod in der Rentenphase. Dafür profitieren langlebige Rürup-Rentner von dem System.
Die Förderung besteht bei der Rürup-Rente - anders als bei der Riester-Rente - ausschließlich in einer Steuerbegünstigung. Beiträge zum Aufbau eines Kapitalstocks in der Ansparphase sind bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abzugsfähig.
Dafür unterliegen die späteren Rentenzahlungen der sogenannten nachgelagerten Besteuerung. Die Regelungen für Steuerbegünstigung und nachgelagerte Besteuerung sind stark an die Steuerregeln in der gesetzlichen Rentenversicherung angelehnt.
Mehr zur steuerlichen Behandlung im folgenden Abschnitt: Die steuerliche Behandlung.
Man könnte es auch so formulieren: die Rürup-Rente funktioniert ähnlich wie die gesetzliche Rentenversicherung - mit dem wesentlichen Unterschied, dass sie auf dem Kapitaldeckungsprinzip (aus einem selbst aufgebauten Kapitalstock) beruht und nicht auf dem Umlageprinzip.
Bei der steuerlichen Behandlung ist zwischen der Ansparphase und der Rentenphase zu unterscheiden.
In der Ansparphase können die Beiträge zu geförderten Verträgen bis zu jährlichen Höchstgrenzen steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sie mindern dann das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuerlast.
Beispiel: 2020 lag der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei 24,7 Prozent, die Beitragsbemessungsgrenze bei 101.400 Euro. Daraus ergibt sich ein ansetzbarer Höchstbetrag von 25.046 Euro. Davon können für 2020 wegen der Prozent-Stufen-Regelung nur 90 Prozent angesetzt werden, konkret: 25.046 Euro x 0,9 = 22.541 Euro. Das ist der Betrag, bis zu dem in der Steuererklärung 2020 Beiträge zur Rürup-Rente als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.
In der Rentenphase entspricht die Besteuerung den Regelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Danach unterliegen Rentenzahlungen, die ab 2040 erfolgen, in voller Höhe der Steuerpflicht. Bei früher beginnenden Rentenleistung gilt dagegen nur eine anteilige Steuerpflicht. Der steuerfreie Anteil wird zu Beginn des Rentenbezuges festgelegt und als fester Betrag in Euro lebenslang festgeschrieben.
Die dafür geltende Prozentstaffel beginnt bei 50 Prozent in 2005 mit jährlichen 2 Prozent-Schritten bis 2020 (80 Prozent) und danach in jährlichen 1 Prozent-Schritten bis 2040. 2021 gelten also 81 Prozent, 2022 82 Prozent, 2023 83 Prozent usw. - ab 2040 100 Prozent.
Angenommen sei eine 2021 erstmals ausgezahlte Basisrente. In diesem Jahr beträgt der zu versteuernde Anteil 81 Prozent. Die jährliche Rentenleistung liege bei 10.000 Euro. Dann werden hiervon 19 Prozent = 1.900 Euro als lebenslanger steuerfreier Betrag festgeschrieben. Nur 8.100 Euro unterliegen der Steuerpflicht. Begänne die Rentenleistung genau 12 Monate später, würde der zu versteuernde Anteil (für 2022) 82 Prozent betragen. Der steuerfreie Betrag läge bei 1.800 Euro, der zu versteuernde Betrag bei 8.200 Euro.
Diese komplizierten Regelungen mit den Prozent-Anteilen in der Ansparphase und der Rentenphase hängen mit einer Systemumstellung bei der Rentenbesteuerung zusammen, die man analog auch bei der Rürup-Rente umsetzen wollte.
Sie wurden durch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erforderlich, das vor einigen Jahren die damals geltende Rentenbesteuerung für grundgesetzwidrig erklärt hat. Mit den Prozent-Schritten wurde ein möglichst gerechter Übergang von einem System in das andere geschaffen.
Heute (weitgehende) Steuerbefreiung bei den Beiträgen zur Rürup-Rente, später (weitgehende) Steuerpflicht beim Rentenbezug - bedeutet das nicht einfach nur eine Steuerverschiebung in die Zukunft und keine Steuerentlastung? Diese Frage mag man sich als „Rürup-Rentner“ vielleicht stellen. Um eine reine Steuerverschiebung würde es sich handeln, wenn die zu versteuernden Renten und das Erwerbseinkommen gleich hoch wären.
In der Regel sind aber die Alterseinkünfte niedriger als das Erwerbseinkommen und unterliegen daher einer geringeren Besteuerung. Deshalb gibt es bei der Rürup-Rente meist einen echten Steuerspar-Effekt.
Ist einmal die Entscheidung für die Rürup-Rente getroffen, bleibst du daran gebunden. Ein „Ausstieg“ aus dem Vertrag ist nicht vorgesehen. Du kannst lediglich auf die weitere Besparung verzichten. Auch in anderer Hinsicht sind die Rürup-Verträge „bindend“ und lassen nur bedingt Wahlmöglichkeiten zu.
Diese eingeschränkte Flexibilität ist gewollt. Denn die Rürup-Rente soll eine vergleichbare Verlässlichkeit und Sicherheit bieten wie die gesetzliche Rentenversicherung.
Hier die wesentlichen Ausgestaltungs-Merkmale im Überblick:
Es gibt keine Vorgaben, wie lange die Ansparphase dauern muss. Diese kann grundsätzlich flexibel vereinbart werden - sinnvoll, denn die Entscheidung für eine Rürup-Rente wird schließlich in unterschiedlichen Lebensaltern getroffen. Unabhängig davon darf die Rentenzahlung jedoch frühestens mit dem vollendeten 62. Lebensjahr beginnen. Dauer und Beginn der Ansparphase spielen dabei keine Rolle.
Ein Anbieterwechsel während der Ansparphase ist zulässig, sofern der bisherige Anbieter dies möglich macht.
Vorzeitige Verfügungen oder Entnahmen in der Ansparphase sind nicht möglich. Einmal eingezahlte Beiträge bleiben bis zum Start der Rentenzahlung gebunden. Entsprechend ist es auch nicht möglich, Rürup-Verträge zu kündigen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Vertrag beitragsfrei zu stellen. Es wird dann kein weiteres Kapital mehr angespart.
Die Rürup-Rente kann frühestens ab dem vollendeten 62. Lebensjahr ausgezahlt werden. Auch ein späterer Rentenbeginn ist möglich - sogar bis zum vollendeten 85. Lebensjahr. Welcher Rentenstart innerhalb dieser Bandbreite gilt, hängt wesentlich vom Vertrag bzw. von der Vereinbarung mit dem Anbieter ab.
Die Gestaltung einer Rürup-Rente als Sofortrente ist möglich. In diesem Fall verkürzt sich die Ansparphase auf den Zeitpunkt der Einmalzahlung des erforderlichen Kapitals. Die Rentenzahlung kann dann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - sofort beginnen.
Die Auszahlung darf immer nur als monatliche Rente erfolgen. Ein anderer Auszahlungsrhythmus ist ebenso wenig möglich wie die Einmalauszahlung oder die Kombination aus Einmalauszahlung und Rentenzahlungen.
Die Rentenzahlung erfolgt bis zum Lebensende und endet mit dem Tod. Hinterbliebene haben keine Ansprüche - Ausnahme: Vereinbarung einer Hinterbliebenen-Rente. Siehe hierzu den Abschnitt „Mögliche Zusatzversicherungen“.
Die Basisrente ist nicht übertragbar, sie kann weder beliehen, noch vererbt werden. Sie lässt sich daher auch nicht für eine Immobilienfinanzierung verwenden.
Es gibt grundsätzlich drei Alternativen, um private Vorsorge im Rahmen der Rürup-Rente zu betreiben: eine herkömmliche private Rentenversicherung, eine fondsgebundene Rentenversicherung oder einen Fondssparplan (für die Ansparphase).
Um „förderfähig“ zu sein, müssen die Produkte die im vorhergehenden Abschnitt skizzierten Ausgestaltungsmerkmale aufweisen und offiziell als „Basisrente-Produkt“ zertifiziert sein. Davon abgesehen unterscheiden sie sich nicht von anderen vergleichbaren Produkten am Markt.
Hier ein Überblick über die einzelnen Lösungen.
Die private Rentenversicherung funktioniert im Prinzip ähnlich wie eine Kapitallebensversicherung - mit zwei Unterschieden: versichert wird nicht das Todesfallrisiko, sondern das Risiko der Langlebigkeit. Bei der privaten Rentenversicherung erfolgt keine Einmalzahlung des angesparten Kapitals, sondern es wird eine lebenslange Rente gezahlt.
Die Versicherung zahlt die Rente auch dann weiter, wenn das zur Vorsorge gebildete Kapital eigentlich aufgebraucht ist. Der aufgebaute Kapitalstock wird (überwiegend) verzinslich angelegt. Es gilt eine Garantieverzinsung, darüber hinaus können Überschüsse erwirtschaftet werden. Dementsprechend gibt es eine Garantierente und eine Überschussrente.
Die fondsgebundene Rentenversicherung weist das gleiche Konstrukt auf wie die herkömmliche private Rentenversicherung. Der Unterschied besteht darin, dass die Kapitalbildung über Anlagen in Investmentfonds erfolgt. Dafür stehen in der Regel verschiedene Fonds zur Auswahl - entweder Aktienfonds oder Mischfonds.
Besonders vorteilhaft sind ETF’s - börsengehandelte Indexfonds -, weil es sich um kostengünstige Angebote mit einem guten Rendite-Risiko-Verhältnis handelt. Der Vorteil der fondsgebundenen Rentenversicherung besteht in den besseren Ertragschancen, allerdings ist damit auch ein größeres Risiko verbunden. Die Höhe der späteren Rente hängt stärker vom Anlageerfolg ab.
Zum Teil sind auch fondsgebundene Rentenversicherungen mit Garantien ausgestattet - diese beziehen sich allerdings nicht auf die Erträge, sondern auf Kapital- oder Beitragserhalt und insofern „schwächer“. Jede Garantie verursacht überdies Kosten zu Lasten der Rendite.
Für Rürup-Fondssparpläne gibt es nur vergleichsweise wenige Angebote am Markt. Der wesentliche Unterschied zur fondsgebundenen Rentenversicherung besteht darin, dass Ansparphase und Rentenphase vertraglich getrennt sind. Für die Rentenphase kann ein anderer Vertragspartner gewählt werden als für die Ansparphase.
Rürup-Fondssparpläne findet man bei einigen großen Fondsgesellschaften, der Vertrieb erfolgt zum großen Teil über Banken, nicht wie bei Rentenversicherungen über Lebensversicherer. Das Geld wird überwiegend in Dachfonds investiert. Auch die Fondssparpläne werden mit und ohne Garantie angeboten.
Zusatzbaustein Hinterbliebenen-Rente
In der Grundkonstruktion ist in der Basisrente keine Hinterbliebenen-Absicherung vorgesehen. Stirbt der Versicherungsnehmer während der Anspar- oder Rentenphase, verfällt das angesparte Kapital zugunsten der Versicherung oder der Versichertengemeinschaft.
Die Vereinbarung einer Hinterbliebenen-Absicherung ist allerdings möglich - steuerlich gefördert jedoch nur für den überlebenden Ehepartner oder für Kinder, solange ein Kindergeldanspruch besteht (in der Regel bis zum 25. Lebensjahr).
Die Hinterbliebenen-Rente wird meist im Falle eines Todes während der Rentenphase vereinbart. Es ist aber auch möglich, bereits während der Ansparphase einen Hinterbliebenen-Schutz vorzusehen. Zum Teil ist in diesem Fall eine „Beitragsrückerstattung im Todesfall vor Rentenbeginn“ (steuerlich nicht gefördert) möglich. Das hängt wiederum von der Produktgestaltung der Anbieter ab.
Manchmal ist die Hinterbliebenen-Absicherung in Rürup-Verträgen automatisch vorgesehen, manchmal kann sie optional vereinbart werden. Die Modelle der Hinterbliebenen-Rente sind unterschiedlich und oft mit Leistungsabstrichen gegenüber dem „normalen“ Rentenbezug verbunden. Es kommt auf das jeweilige Produkt und Angebot an.
Kombination mit Berufsunfähigkeitsversicherung
Es ist auch möglich, den Basisrenten-Vertrag mit einem Berufsunfähigkeitsschutz zu kombinieren. Das bietet dann sozusagen einen Rundum-Schutz. Wirst du während des Erwerbslebens berufsunfähig, erhältst du eine BU-Rente aus dem Berufsunfähigkeitsschutz. Dieser endet üblicherweise mit dem Eintritt in den Ruhestand. Dann beginnt die Rentenzahlung im Rahmen der Basisrente.
Damit die steuerliche Förderung weiter genutzt werden kann, muss der Beitragsanteil zum BU-Schutz kleiner sein als der Beitragsanteil zur privaten Altersvorsorge. Die Kombination von Basisrente und Berufsunfähigkeitsversicherung bietet den Vorteil, dass die Beiträge innerhalb der geltenden Höchstgrenzen in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden können.
Beim separaten BU-Schutz ist das oft nicht möglich, weil die geltenden Grenzen beim Sonderausgaben-Abzug bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr als ausgeschöpft werden.
Es gibt aber unter Umständen auch steuerliche Nachteile, weil die BU-Rente im Rahmen des Rürup-Vertrags komplett der nachgelagerten Besteuerung unterliegt und nicht nur der Ertragsanteil. Der BU-Schutz ist außerdem im Vergleich zu einem separaten Vertrag deutlich unflexibler bezüglich Anpassungsmöglichkeiten.
Die Entscheidung für eine Rürup-Rente sollte immer gut überlegt sein - denn einmal getroffen und abgeschlossen, ist eine Ausstieg nur noch für künftige Beiträge möglich, nicht für schon geleistete. Die Möglichkeit, Steuern zu sparen sollte dabei nicht das einzige Argument sein.
Grundsätzlich geht es bei der Rürup-Rente - wie bei jeder privaten Altersvorsorge - darum, die bestmögliche finanzielle Grundlage für den Ruhestand zu schaffen. Ob die Rürup-Rente sinnvoll ist und welchen Umfang sie haben sollte, lässt sich immer nur in Verbindung mit der Versorgungssituation beurteilen.
Die Ermittlung der möglichen Rentenlücke und die Prüfung weiterer Möglichkeiten, um sie zu schließen, sollten daher beim Rürup-Rente-Vergleich nicht fehlen. Erst wenn feststeht, dass die Rürup-Rente eine adäquate Lösung ist, kann es um Produktauswahl gehen. Dafür bietet dir diese Seite eine einfache Möglichkeit, um gute Angebote anzufordern.
Alles was benötigt wird, sind ein paar „Eckpunkte“ zu deinen Vorsorgebedürfnissen und -wünschen. Dazu gehören der gewünschte Anlagebetrag, Startzeitpunkte für die Ansparphase und den Rentenbeginn.
Bei den persönlichen Daten wird das Geburtsdatum (wegen des Alters), der Familienstand und der Berufsstatus benötigt, um ein individuell kalkuliertes Angebot erstellen zu können. Auf dieser Basis kannst du dann deinen persönlichen Rürup-Rente-Vergleich durchführen.
Grundsätzlich sollten immer nur gleichartige Lösungen verglichen werden. Eine normale (garantieverzinste) private Rentenversicherung ist etwas anderes als eine fondsgebundene Rentenversicherung - und auch diese unterscheiden sich bezüglich eventuell gebotener Garantien.
Eine gute Vorsorgeberatung kann hilfreich sein, um die beste Lösung für die private Altersvorsorge zu finden.
diplomierter Bankbetriebswirt BankColleg
zertifizierter VR-Gewerbekundenberater RWGA
Über den Autor
Ricardo Tunnissen hat das Bankgeschäft von der Pike auf gelernt. Nach Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann IHK, bei einer regionalen Volksbank, startete er als Privatkundenberater mit einer Veranwortung für über 3.000 eigene Kunden.
Sowohl während seiner Zeit als Finanzierungsspezialist in der privaten Baufinanzierung, sowie als Gewerbekundenberater in der Firmen- und Gewerbekundenabteilung, bildete er sich zum zertifizierten VR-Gewerbekundenberater RWGA weiter.
Es folgte ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt BankColleg, Bankbetriebswirt BankColleg und zuletzt zum diplomierten Bankbetriebswirt BankColleg auf dem Campus Schloss Montabaur.
Erfahre hier mehr über die fachlichen Qualifikationen und die berufliche Expertise vom Autor.
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Ricardo Tunnissen
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